Elternbeteiligung – Gremien unserer Schule

Schulvorstand

An Grundschulen setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte (Schulleiter/-in und die von der Gesamtkonferenz gewählten Lehrkräfte) sowie der Erziehungsberechtigten zusammen.

Der Schulvorstand hat die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in §38a Abs. 3 NSchG festgelegt.

Der Schulvorstand entscheidet u.a. über den von der Schulleitung aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Werbung und das Sponsoring in der Schule.

Die wichtigsten Antworten und Fragen zum Schulvorstand sind auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter www.mk.niedersachsen.de zu finden.


Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten ( Schulleiter/-in, die Lehrkräfte, die der Schule zugewiesenen Referendarinnen/Referendare, die an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiter/-innen, Vertreter der sonstigen Mitarbeiter/-innen der Schule und der Erziehungsberechtigten) in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken.

Die Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über das Schulprogramm und die Schulordnung sowie über Grundsätze für die Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.


Fachkonferenz

Fachkonferenzen (§35 Abs. 1 NSchG) werden an den allgemein bildenden Schulen von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Sie entscheiden über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über die Art der Durchführung der Lehrpläne und die Rahmenrichtlinien sowie die Einführung von Schulbüchern.


Klassenelternschaft

Die Erziehungsberechtigten einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Für jede Klasse werden von der Klassenelternschaft eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und eine Vertretung gewählt. Die Klassenelternschaftsvorsitzenden laden die Klassenelternschaft zu Elternabenden ein und sind Vertreter in Klassenkonferenzen.

 

Die Aufgaben der Klassenelternschaftsvorsitzenden ergeben sich aus § 96 NSchG.


Schulelternrat

https://www.ler-nds.de

Der Schulelternrat ist ein gesetzlich festgelegtes und für die Elternvertreter das wichtigste Gremium, das sich aus je zwei Eltern (Vertreter/-in und Stellvertreter/-in) jeder Klasse zusammensetzt. Aus diesem Kreis wird der Vorstand des Schulelternrates (Vorsitzende/-r und Stellvertreter/-in) gewählt. Elternvertreter werden auf 2 Jahre gewählt. Der Schulelternrat entsendet 2 Vertreter in die Gesamtkonferenz sowie Delegierte in den Stadt- und Kreiselternrat.

Der Schulelternrat berät über Fragen, die für die Schule von besonderer Bedeutung sind. Der Schulelternrat berät und unterstützt durch seine Aktionen Schüler/-innen und Lehrer/-innen der Schule bei der Ausübung Ihrer Rechte und Pflichten gleichermaßen; erklärtes Ziel des Schulelternrates ist es, die schulische Zusammenarbeit zwischen Schüler/-innen, Eltern und Lehrer/-innen zu fördern und wo möglich zu verbessern (Aufgaben siehe auch § 96 NSchG).

Die Elternvertreter in den Konferenzen informieren den Schulelternrat über die Beschlüsse der Konferenzen.


Wahlvorgänge und Gremien

Unsere Schule - Grundschule am Drömling